Grundrechtsschutz & Verfassungsrecht

Sie wurden Opfer eines polizeilichen Übergriffs?

Eine sonstige Behörde ist unfair gegen sie vorgegangen?

Sie haben eine nicht nachvollziehbare Gerichtsentscheidung erhalten?

Eine Verordnung oder ein Gesetz greift in Ihre Grundrechte ein?

Die Verfassung wurde verletzt?

In allen diesen Fällen gibt es Möglichkeiten des Rechtsschutzes!

Die jeweiligen Maßnahmen lassen sich daraufhin überprüfen, ob sie von unserer Rechtsordnung gedeckt sind. Eine Maßnahme ohne gesetzliche Grundlage widerspricht ebenso unserer Verfassung wie ein Gesetz, das unverhältnismäßig in unsere Grundrechte eingreift.

Dagegen stehen verschiedene Instrumente der Beschwerde zur Verfügung. Bei polizeilichen Übergriffen bietet sich insbesondere die Maßnahmenbeschwerde an. Sie ist das allgemeine Rechtsmittel gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Sie muss beim zuständigen Landesverwaltungsgericht eingebracht werden.

Wenn die Rechtsverletzung in Form eines Bescheides geschieht, kann dagegen
Bescheidbeschwerde erhoben werden.

Einen Überblick über die verschiedenen Beschwerdemöglichkeiten finden Sie hier:
oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/verwaltungsgerichtsbarkeit/Maßnahmenbeschwerde

Sollte bereits negative Entscheidungen über Beschwerden vorliegen, können weiters der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof angerufen werden. In manchen Fällen kann der Verfassungsgerichtshof auch direkt über eine Verfassungsbeschwerde angerufen werden. Das ist dann der Fall, wenn einen unmittelbare Rechtsverletzung vorliegt und der Umweg über ein Beschwerdeverfahren nicht zugemutet werden kann. Die Einholung
einer Strafe wird regelmäßig als nicht zumutbar gewertet.

Hier ein Überblick über die Aufgaben des Verfassungsgerichtshofs:
vfgh.gv.at/service/faq.de

Ich berate und vertrete sie gerne. Dabei ist zunächst zu eruieren, ob eine Rechtsverletzung vorliegt und über welche Beschwerde diese geltend gemacht werden kann. Sodann ist der Schriftsatz samt Beweisanträgen zu erarbeiten und das Verfahren einzuleiten. Bei Erfolg steht jedenfalls der Ersatz des anwaltlichen Aufwandes zu (zur Maßnahmenbeschwerde siehe die
VwG-Aufwandersatzverordnung). Möglicherweise kann auch Schadenersatz gefordert werden.

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